Impressum für Handwerker: Wer es braucht und wo es stehen muss
Jede geschäftsmäßige Website braucht ein Impressum, und eine Handwerker-Website ist immer geschäftsmäßig. Grundlage ist § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben wenig geändert, aber im Impressum sollte nicht mehr „§ 5 TMG“ stehen. Das ist ein schnelles Zeichen für einen Text, den seit Jahren niemand angefasst hat.
Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Der Bundesgerichtshof hat schon 2006 entschieden (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03), dass zwei Klicks ausreichen und die Bezeichnungen „Impressum“ oder „Kontakt“ verständlich sind. Daraus ist die Faustregel geworden: Von jeder Seite aus höchstens zwei Klicks bis zum Impressum. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ im Fuß jeder Seite, auch auf dem Handy sichtbar. Nicht als Bild, nicht hinter einem Pop-up, nicht als PDF.