Impressum und Datenschutz: Pflichtangaben für Handwerker-Websites

Das Impressum für Handwerker folgt seit Mai 2024 dem Digitale-Dienste-Gesetz, und dazu kommen Datenschutzerklärung, Cookie-Regeln und ein paar Sonderfälle fürs Handwerk. Hier steht, was davon Pflicht ist, was nur empfohlen wird und welche alten Hinweise du löschen solltest. Stand Oktober 2026, ohne Rechtsberatung zu ersetzen.

Tim Tonat9 Min. LesezeitStand 2. Oktober 2026

Impressum für Handwerker: Wer es braucht und wo es stehen muss

Jede geschäftsmäßige Website braucht ein Impressum, und eine Handwerker-Website ist immer geschäftsmäßig. Grundlage ist § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst. Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben wenig geändert, aber im Impressum sollte nicht mehr „§ 5 TMG“ stehen. Das ist ein schnelles Zeichen für einen Text, den seit Jahren niemand angefasst hat.

Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar

Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Der Bundesgerichtshof hat schon 2006 entschieden (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03), dass zwei Klicks ausreichen und die Bezeichnungen „Impressum“ oder „Kontakt“ verständlich sind. Daraus ist die Faustregel geworden: Von jeder Seite aus höchstens zwei Klicks bis zum Impressum. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ im Fuß jeder Seite, auch auf dem Handy sichtbar. Nicht als Bild, nicht hinter einem Pop-up, nicht als PDF.

Pflichtangaben im Impressum eines Handwerksbetriebs

Für einen typischen Handwerksbetrieb gehören hinein:

  • Name und Anschrift: beim Einzelunternehmer Vor- und Nachname (der Firmenname allein reicht nicht), dazu eine ladungsfähige Postanschrift. Ein Postfach genügt nicht.
  • Bei GmbH, UG oder GmbH & Co. KG: Rechtsform und Vertretungsberechtigte, also die Geschäftsführer.
  • Schnelle Kontaktaufnahme: E-Mail-Adresse und ein zweiter direkter Weg, in der Praxis die Telefonnummer.
  • Registereintrag: Bist du im Handelsregister eingetragen (etwa als e.K., OHG, KG oder GmbH), nennst du Register und Registernummer, zum Beispiel „Amtsgericht Köln, HRB 12345“.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls du eine hast. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG hast du oft keine USt-IdNr., dann entfällt die Angabe.

Die Eintragung in die Handwerksrolle

Die Handwerksrolle ist kein Register im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG (das meint Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister). Eine Pflicht, sie anzugeben, gibt es nach herrschender Ansicht nicht. Viele Betriebe tun es trotzdem, weil es Vertrauen schafft.

Handwerkskammer, Berufsbezeichnung und Handwerksordnung

Hier widersprechen sich viele Ratgeber, deshalb genau: § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG verlangt Zusatzangaben bei reglementierten Berufen, nämlich

  1. die Kammer, der du angehörst,
  2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde,
  3. die berufsrechtlichen Regelungen und wie sie zugänglich sind.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) vertritt in seinem Merkblatt zur Impressumspflicht die Auffassung, dass das im Handwerk nur die Gesundheitshandwerke betrifft: Augenoptiker, Hörakustiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher. Andere Ratgeber, etwa von eRecht24, empfehlen die Angaben auch für Meisterbetriebe in zulassungspflichtigen Handwerken wie Dachdecker oder Elektrotechniker und verweisen auf die Datenbank reglementierter Berufe der EU-Kommission.

Mein praktischer Rat: Die Angaben kosten dich eine Zeile und schaden nie. Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk kannst du sie einfach aufnehmen, zum Beispiel so:

  • Zuständige Kammer: Handwerkskammer zu Köln (mit Anschrift)
  • Berufsbezeichnung: Dachdeckermeister, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
  • Berufsrechtliche Regelungen: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), abrufbar unter gesetze-im-internet.de/hwo

Aufsichtsbehörde

Eine Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG) musst du nur nennen, wenn deine Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht. Im Handwerk betrifft das laut ZDH nur bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Büchsenmacher.

OS-Plattform und Verbraucherschlichtung

Der Link zur OS-Plattform muss weg

Jahrelang stand in fast jedem Impressum ein Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU. Die Verordnung dazu wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben, die Plattform ist seit dem 20. Juli 2025 abgeschaltet. Die IHKs empfehlen, jeden Hinweis darauf zu entfernen. Ein Link ins Leere ist kein Schmuck.

Hinweis nach § 36 VSBG

Davon getrennt ist die Verbraucherschlichtung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. § 36 VSBG verlangt von Unternehmern mit Website oder AGB, Verbraucher zu informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ausgenommen sind Betriebe, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten.

  • Bis zehn Beschäftigte: keine Pflicht zu diesem Hinweis. Ausnahme: Du hast dich freiwillig zur Teilnahme an einer Schlichtung verpflichtet, dann nennst du die Stelle mit Anschrift und Website.
  • Mehr als zehn Beschäftigte: Du erklärst auf der Website, ob du teilnimmst. „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“ ist eine zulässige Erklärung.

Der ZDH empfiehlt, freiwillig einen Satz zur Schlichtung aufzunehmen. Und unabhängig von der Betriebsgröße gilt § 37 VSBG: Konntest du einen Streit mit einem Verbraucher nicht beilegen, musst du ihn in Textform auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinweisen. Zur Einordnung: Eine Vereinfachung von § 36 und § 37 VSBG wird politisch diskutiert. Stand Oktober 2026 gilt der oben zitierte Wortlaut.

Wann § 18 MStV dazukommt

Viele Musterimpressen nennen zusätzlich einen „Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV“. Das brauchst du nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten, also etwa einem Blog oder Ratgeberteil mit eigenen Artikeln. Eine Handwerker-Website mit Leistungen und Kontaktdaten ist das nicht. Schreibst du regelmäßig Fachartikel, nennst du eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift.

Datenschutzerklärung für die Handwerker-Website

Die Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Sie steht wie das Impressum auf einer eigenen Seite, von überall verlinkt. Pflicht ist sie, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, und das passiert bei jedem Seitenaufruf: Der Server sieht die IP-Adresse. Hinein gehört vor allem:

  • Verantwortlicher: wer du bist und wie man dich erreicht.
  • Hosting und Server-Logfiles: welcher Anbieter die Seite betreibt, welche Daten der Server protokolliert (IP-Adresse, Zeitpunkt, aufgerufene Seite, Browser), wie lange sie gespeichert werden, auf welcher Rechtsgrundlage (meist berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  • Kontaktformular und E-Mail: welche Felder, wofür sie genutzt werden, wie lange du sie aufbewahrst. Geht es um ein Angebot oder einen Auftrag, ist die Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
  • Jeder externe Dienst: Karten, Videos, Spam-Schutz, Statistik. Mit Anbieter, Zweck und Rechtsgrundlage.
  • Rechte der Besucher: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Auftragsverarbeitung mit dem Hoster

Dein Hoster verarbeitet in deinem Auftrag Daten deiner Besucher. Dafür brauchst du einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei den großen deutschen Anbietern schließt du ihn im Kundenmenü mit ein paar Klicks ab. Mach es, und leg das Dokument ab.

Datenschutzbeauftragter

Einen Datenschutzbeauftragten musst du nach § 38 BDSG in der Regel erst benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Für die meisten Handwerksbetriebe ist das nicht der Fall.

Cookie-Banner, Google Fonts, Maps und reCAPTCHA

Wann du ein Cookie-Banner brauchst

Maßgeblich ist § 25 TDDDG. Das Gesetz hieß bis Mai 2024 TTDSG und heißt seitdem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Es regelt den Zugriff auf Endgeräte, also Cookies und ähnliche Techniken. Die Regel: Einwilligung ist Pflicht, außer der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit du den Dienst bereitstellen kannst, den der Besucher ausdrücklich will.

Eine schlichte Handwerker-Website ohne Tracking, ohne eingebettete Karte und ohne Videos von YouTube braucht deshalb oft gar kein Banner. Das ist die sauberste Lösung: keine Einwilligung einholen müssen, weil nichts geladen wird, was eine braucht.

Google Fonts lokal einbinden

Das Landgericht München I hat am 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) einem Besucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil eine Website beim Aufruf Schriften von Google-Servern lud und dabei seine IP-Adresse ohne Einwilligung an Google übertrug. Die Schriften lassen sich genauso gut vom eigenen Server ausliefern. Danach folgte eine Welle von Abmahnschreiben. Die Lösung kostet fünf Minuten: Schriften herunterladen und lokal einbinden.

Google Maps und YouTube

Eingebettete Karten und Videos laden beim Seitenaufruf Inhalte von Google und setzen dabei Cookies oder übertragen Daten. Nach überwiegender Ansicht brauchst du dafür eine Einwilligung. Üblich ist eine Zwei-Klick-Lösung: Zuerst steht ein Platzhalterbild da, die echte Karte lädt erst nach einem Klick. Noch einfacher ist ein normaler Link „Route planen“, der Google Maps in einem neuen Fenster öffnet.

reCAPTCHA und anderer Spam-Schutz

Google reCAPTCHA schützt Formulare gegen Spam und überträgt dafür Daten an Google. Ob dafür eine Einwilligung nötig ist oder berechtigtes Interesse reicht, ist unter Datenschützern umstritten. Sicher ist: Der Dienst gehört in die Datenschutzerklärung, mit Anbieter und Zweck. Wer das Risiko klein halten will, nutzt Spam-Schutz ohne Drittanbieter, etwa ein unsichtbares Fallenfeld im Formular.

Das Kontaktformular richtig absichern

  • Verschlüsselt übertragen: Die Seite läuft über HTTPS, sonst gehen Name, Telefonnummer und Nachricht im Klartext durchs Netz.
  • Nur abfragen, was du brauchst: Name, Kontaktweg, Anliegen. Geburtsdatum und Anschrift sind für eine Erstanfrage selten nötig. Pflichtfelder markierst du als solche.
  • Hinweis am Formular: ein Satz mit Link zur Datenschutzerklärung. Eine Häkchen-Pflicht „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ ist bei einer Anfrage nicht erforderlich.
  • Löschen: Wird aus der Anfrage kein Auftrag, löschst du sie nach angemessener Zeit. Wird einer daraus, gelten die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen.

Generatoren, Vorlagen und wer das prüft

Es gibt Generatoren für Impressum und Datenschutzerklärung, etwa von eRecht24 oder von Anwaltskanzleien, kostenlos oder als Abo. Sie sind ein brauchbarer Startpunkt. Ein Generator kennt deine Website aber nicht. Er weiß nicht, ob dein Baukasten im Hintergrund Schriften von Google lädt oder ob ein Plugin eine Statistik mitbringt. Der Text ist nur so gut wie die Angaben, die du hineingibst.

Deshalb gilt: Erst prüfen, was die Seite tatsächlich lädt, dann den Text dazu schreiben. Wie das bei mir aussieht, siehst du an meinem eigenen Impressum und meiner Datenschutzerklärung. Bei Baukästen liegt vieles außerhalb deiner Kontrolle, dazu mehr im Vergleich Website erstellen lassen oder Baukasten. Für Vereine gelten ähnliche Regeln mit eigenen Besonderheiten, die stehen im Ratgeber Vereinshomepage erstellen.

Bei jeder Website, die ich baue, gehören Impressum und Datenschutzerklärung zum Lieferumfang, abgestimmt auf das, was die Seite wirklich lädt. Das steht auf der Preisseite. Eine Anwaltsprüfung ersetzt das nicht, und ich sage dir offen, wenn dein Fall eine braucht. Fragen zu deiner Seite schickst du über das Kontaktformular.

Was dazu oft gefragt wird.

Muss die Handwerkskammer ins Impressum?

Pflicht ist sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG nur bei reglementierten Berufen. Der ZDH sieht das im Handwerk nur bei den Gesundheitshandwerken, andere Ratgeber auch bei Meisterbetrieben. Die Angabe schadet nie, also nimm sie im Zweifel auf.

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